Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in seinem Urteil vom 31.
Januar 2013 (BVerwG 2 C 10.12 ) entschieden, dass Beamte einen Anspruch
auf Abgeltung des unionsrechtlich gewährten Mindesturlaubs haben, sofern
sie ihren Urlaub aufgrund einer Krankheit bis zum Eintritt in die
Pension nicht nehmen konnten.
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